Leonberg. Schlechte Karten für Obi im
Fassadenstreit: Die orange Fassade des Leonberger Baumarktes
ist eine "Werbeanlage", damit zu groß und muss entfernt
werden. Das Stuttgarter Regierungspräsidium hat somit die
Auffassung des Leonberger Bauamtes unterstützt.
Von Arnold Einholz
Am Nikolaustag 2007 ist der Geschäftsführung des Obi-Marktes
in Leonberg ein Brief der städtischen Baurechtsbehörde ins
Haus geflattert: Innerhalb der nächsten sechs Monate, so
schrieben die Bauaufseher damals, müsse die knallig-orange
Außenfassade verschwinden. Ansonsten drohe ein Zwangsgeld in
Höhe von 5000 Euro. Und damit es bei der Neucolorierung
nicht noch einmal Ärger gibt, sollten Material und Farbe im
Einvernehmen mit der Behörde ausgewählt werden. Die hat
zwischenzeitlich Vorschläge dafür in der Schublade.
Dagegen legten die Geschäftsführer des Bau- und
Handwerkermarktes Widerspruch beim Stuttgarter
Regierungspräsidium ein. Der beanstandete Fassadenanstrich
sei keine Werbung, wie es die Stadt moniert hatte, sondern
"Teil der Unternehmensidentität". Die Farbe unterscheide
sich nicht von anderen im Gewerbebau verwendeten Farben,
argumentierte die Betreiberfamilie Wöhr über ihre Anwälte.
Allein die Leuchtschrift Obi-Markt sei als Werbeanlage zu
werten. Es gebe bundesweit eine Vielzahl von Gebäuden mit
gleicher oder ähnlicher Farbe.
Auch Kritik aus der Anwohnerschaft ließen die Obi-Advokaten
nicht gelten: Ästhetisches Empfinden werde nicht gestört,
von einer Verunstaltung könne nicht gesprochen werden. Gegen
das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot werde nicht
verstoßen.
Doch das Regierungspräsidium sieht das ganz anders: Die
orange Fassade sei sehr wohl Werbung. Das bestätige ein
Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg aus
dem Jahre 1993, als es ebenfalls um einen Obi-Markt ging.
Mit der mehrere Tausend Quadratmeter messenden orangen
Fassade werde gegen die Bestimmungen des Bebauungsplans
verstoßen, der Werbeanlagen bis zu 150 Quadratmetern
vorsieht.
Die Farbe könne nur zugelassen werden, wenn es dafür eine
Befreiung gebe. Doch einen Anspruch auf eine solche gebe es
nicht, denn "Gründe des allgemeinen Wohls" würden nicht
vorliegen, argumentiert die kommunale Aufsichtsbehörde. Eine
Ortsbesichtigung am 15. April habe deutlich gemacht, dass
die von der Stadt vorgegebenen Gestaltungsziele durch die
"grellorange gehaltene flächendeckende Werbeanlage
konterkariert werden". Dies wiege um so schwerer, als das
Gebäude auf dem die Werbebemalung angebracht ist, sich an
einer höchst exponierten Hanglage befinde. "Das führt im
Ergebnis dazu, dass das Gebäude vom nahen Bahnhofsareal bis
in weiter entfernte Ortsteile unangenehm und aufdringlich
ins Auge springt", schreibt das Regierungspräsidium dem
Unternehmen ins Stammbuch.
Die beträchtlichen Kosten, die ein Neuanstrich mit sich
bringen dürfte, hätte sich die Firma selbst zuzuschreiben,
denn sie sei noch während der Bemalung von der Stadt
informiert worden, dass diese unzulässig sei. "Sie ließen
dennoch die Bemalung unverändert bis zum Abschluss
fortführen. Sie müssen die Folgen tragen", heißt es in der
Begründung des Regierungspräsidium.
Der Leonberger Obi-Geschäftsführung bleibt nun noch die
Möglichkeit, vor dem Verwaltunsgericht Stuttgart zu klagen.
Bis gestern Abend war bei Obi keine Stellungnahme zu
bekommen.