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Behörde stoppt das leuchtende Obi-Orange

Regierungspräsidium bezeichnet Fassade als Werbefläche und bestätigt damit das Leonberger Bauamt 

Leonberg. Schlechte Karten für Obi im Fassadenstreit: Die orange Fassade des Leonberger Baumarktes ist eine "Werbeanlage", damit zu groß und muss entfernt werden. Das Stuttgarter Regierungspräsidium hat somit die Auffassung des Leonberger Bauamtes unterstützt.

Von Arnold Einholz


Am Nikolaustag 2007 ist der Geschäftsführung des Obi-Marktes in Leonberg ein Brief der städtischen Baurechtsbehörde ins Haus geflattert: Innerhalb der nächsten sechs Monate, so schrieben die Bauaufseher damals, müsse die knallig-orange Außenfassade verschwinden. Ansonsten drohe ein Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro. Und damit es bei der Neucolorierung nicht noch einmal Ärger gibt, sollten Material und Farbe im Einvernehmen mit der Behörde ausgewählt werden. Die hat zwischenzeitlich Vorschläge dafür in der Schublade.

Dagegen legten die Geschäftsführer des Bau- und Handwerkermarktes Widerspruch beim Stuttgarter Regierungspräsidium ein. Der beanstandete Fassadenanstrich sei keine Werbung, wie es die Stadt moniert hatte, sondern "Teil der Unternehmensidentität". Die Farbe unterscheide sich nicht von anderen im Gewerbebau verwendeten Farben, argumentierte die Betreiberfamilie Wöhr über ihre Anwälte. Allein die Leuchtschrift Obi-Markt sei als Werbeanlage zu werten. Es gebe bundesweit eine Vielzahl von Gebäuden mit gleicher oder ähnlicher Farbe.

Auch Kritik aus der Anwohnerschaft ließen die Obi-Advokaten nicht gelten: Ästhetisches Empfinden werde nicht gestört, von einer Verunstaltung könne nicht gesprochen werden. Gegen das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot werde nicht verstoßen.

Doch das Regierungspräsidium sieht das ganz anders: Die orange Fassade sei sehr wohl Werbung. Das bestätige ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg aus dem Jahre 1993, als es ebenfalls um einen Obi-Markt ging. Mit der mehrere Tausend Quadratmeter messenden orangen Fassade werde gegen die Bestimmungen des Bebauungsplans verstoßen, der Werbeanlagen bis zu 150 Quadratmetern vorsieht.

Die Farbe könne nur zugelassen werden, wenn es dafür eine Befreiung gebe. Doch einen Anspruch auf eine solche gebe es nicht, denn "Gründe des allgemeinen Wohls" würden nicht vorliegen, argumentiert die kommunale Aufsichtsbehörde. Eine Ortsbesichtigung am 15. April habe deutlich gemacht, dass die von der Stadt vorgegebenen Gestaltungsziele durch die "grellorange gehaltene flächendeckende Werbeanlage konterkariert werden". Dies wiege um so schwerer, als das Gebäude auf dem die Werbebemalung angebracht ist, sich an einer höchst exponierten Hanglage befinde. "Das führt im Ergebnis dazu, dass das Gebäude vom nahen Bahnhofsareal bis in weiter entfernte Ortsteile unangenehm und aufdringlich ins Auge springt", schreibt das Regierungspräsidium dem Unternehmen ins Stammbuch.

Die beträchtlichen Kosten, die ein Neuanstrich mit sich bringen dürfte, hätte sich die Firma selbst zuzuschreiben, denn sie sei noch während der Bemalung von der Stadt informiert worden, dass diese unzulässig sei. "Sie ließen dennoch die Bemalung unverändert bis zum Abschluss fortführen. Sie müssen die Folgen tragen", heißt es in der Begründung des Regierungspräsidium.

Der Leonberger Obi-Geschäftsführung bleibt nun noch die Möglichkeit, vor dem Verwaltunsgericht Stuttgart zu klagen. Bis gestern Abend war bei Obi keine Stellungnahme zu bekommen.

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